Mit dieser Information möchten wir auf die gesetzlichen Vorschriften, Richtlinien und Normen hinweisen, die für die Gebäudetechnik im Bereich der MSR-Technik / Gebäudeautomation (KG480 nach DIN276) zu berücksichtigen sind.

Europäische Vorgaben als Grundlage des deutschen Energieeinsparrechts für Gebäude:

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Übergeordnet und maßgebend für die nationale Gesetzgebung im GEG-Gesetz (Gebäude-Energie-Gesetz) und den darin beschriebenen Maßnahmen und Vorgaben zu einem energieeffizienten Gebäudebetrieb ist die Energy-Performance of Building Directiv, kurz EPBD genannt. Bei den Funktionen für die Gebäudeautomatisierung verweist die EPBD grundsätzlich auf die DIN EN 15232 und den darin definierten Energieeffizienzklassen. Zusätzlich schreibt die EPBD im Artikel 2, Punkt 3a für die Umsetzung von Gebäudeautomatisierungsfunktionen folgendes vor:

System für die Gebäudeautomatisierung und –steuerung: Ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen, sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme, unterstützt.

Diese Forderung des Artikels 2 Punkt 3a bedeutet in Bezug auf die Norm DIN EN 15232 (in Deutschland DIN 18599-11), dass für alle Baumaßnahmen (Neubau, Umbau, Modernisierungen) mindesten die Energieeffizienzklasse „B“ umzusetzen ist.

Eine weitere sehr bedeutende Forderung der EPBD findet sich im Artikel 14 (Abs. 4) und Artikel 15 (Abs. 4):

„… Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Heizungsanlage (oder Klimaanlage) oder eine kombinierte Raumheizungs- (oder Klimaanlage) und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW, … müssen bis zum Jahr 2025 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden“.

Diese Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der Lage sein:

  • ► Den Energieverbrauch zu überwachen und dessen Anpassung zu ermöglichen
  • ► Energieeffizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen
  • ► Die Kommunikation zwischen verbundenen gebäudetechnischen Systemen zu ermöglichen

Kurz zusammengefasst bedeutet dies, dass Nichtwohngebäude mit einem Primärenergiebedarf >290KW bis zum Jahr 2025 mit Energiemonitoring- und Energiemanagementfähigkeiten nachgerüstet werden müssen.


Was sagt das GEG:

Gemäß den Statuten der Europäischen Union sind alle Mitgliedsstaaten verpflichtet, diese Direktive innerhalb von 20 Monaten in nationales Recht umzusetzen. Die aktuelle Direktive wurde im Juni 2018 verabschiedet und hätte somit bis spätesten Ende Februar 2020 in nationales Recht umgewandelt werden müssen. Dies wurde bis zum heutigen Tag (September 2023) nur unzureichend bis gar nicht umgesetzt. Gemäß GEG §18, Anlage 2 Nummer 9 wird aktuell für die Umsetzung von Gebäudeautomationsfunktionen nur die Klasse C nach DIN 18599-11 gefordert.


Warum müssen/sollten die Vorgaben der EPBD trotzdem umgesetzt werden:

Die aktuelle Ampelregierung hat nach einer Anfrage der Unternehmervereinigung BUV bestätigt, dass das GEG Mitte des Jahres 2022 überarbeitet und an die Forderungen der EPBD angepasst werden sollte, bzw. die Forderungen komplett ins GEG-Gesetz umgesetzt werden sollte.

Auch aufgrund der aktuellen weltwirtschaftlichen Situation am Energiemarkt (Erdölembargo gegenüber Russland, Reduzierung der Erdgasimporte, usw.) sollten alle davon ausgehen, dass die Verschärfungen zur Energieeinsparung alle bereits im Jahr (2023) treffen werden.


Wie bzw. wodurch unterscheiden sich die Energieeffizienzklassen in der Gebäudeautomation:

Die Norm DIN EN 15232 (DIN18599-11) bietet eine strukturierte Liste von Funktionen der Gebäudeautomation und des technischen Gebäudemanagements, die Auswirkungen auf die Energieeffizienz von Gebäuden haben. Die nachfolgende Tabelle stellt anschaulich die Unterschiede der einzelnen Energieeffizienzklassen dar:

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Zudem bietet diese Norm ein ausführliches Verfahren zur Bewertung der Auswirkungen dieser Funktionen auf ein Gebäude, um die Berechnungen der Kennzahlen und Leistungsindikatoren der Energieeffizienz nach den relevanten Normen aufzunehmen.

Anhand der nebenstehenden Tabelle ist ersichtlich, welche Energieeinsparung mit einer höheren Energieeffizienzklasse beim jeweiligen Gebäudetyp erreichbar wäre.

Für ein Büro bzw. Verwaltungsgebäude kann durch den Einsatz von Gebäudeauto-mationsfunktionen der Energieeffizienz-klasse B (gegenüber den Standard C) bis zu 20% Kühlenergie und sogar bis zu 21% Heizenergie eingespart werden.

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Schlussfolgerung:

Die unklare gesetzliche Ausgangslage (EPBD/BAFA- Vorgaben versus GEG) führt aktuell dazu, dass Auftraggeber (Gemeinden / Kommunen / Investoren / Privatpersonen) die vermeintlich günstigere MSR- Ausführung gem. Energieeffizienzklasse „C“ vorsehen möchten, jedoch europäische Richtlinien mindestens die Energieeffizienzklasse „B“ für die Gebäudeautomatisierung vorschreiben.

Wird die MSR- Technik nun in der Energieeffizienzklasse „C“ (bzw. Automatisierungsklasse „C“) ausgeführt, die Abnahme ist jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen, ab dem dann ggf. die Klasse „B“ gesetzlich vorgeschrieben ist, so ist die Diskussion über „Planungsfehler“ schnell entbrannt.

Aus diesem Grund empfehlen wir die Ausführung der MSR- Technik in der Energieeffizienzklasse „B“ (bzw. Automatisierungsklasse „B“) vorzusehen.

Erstellt am 28.09.2023